Ein BTM-Tresor ist ein Tresor in dem Betäubungsmittel fachgerecht und gesetzeskonform gelagert werden dürfen. Denn sobald es um Betäubungsmittel geht, sind die Gesetze sehr strikt und eindeutig. Mit gutem Recht, da schließlich viele hochdosierte Medikamente und insbesondere Betäubungsmittel wie zum Beispiel Opiate bei unsachgemäßem Gebrauch zu schweren Vergiftungen führen können. Im Betäubungsmittelgesetz §15 BtMG ist genau geregelt wer welche Medikamente wie zu verschließen hat, damit die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Medikamenten in Betäubungsmitteltresoren - so genannten BTM-Tresoren – sichergestellt werden kann. Laut §15 BtMG muss jegliche betroffene Medizin in zertifizierten Tresoren mit mindestens Widerstandsgrad 0 bis I nach EN 1143-1 untergebracht werden. VdS-zertifizierte Hochsicherheitsschlösser sind elementarer Bestandteil dieser Sicherheitsstufe und können mit Doppelbartschlüssel oder als Elektronikschloss realisiert werden. Darüber hinaus ist geregelt wie schwer die einzelnen Tresore sein müssen bzw. wie die Verankerungen durchgeführt werden muss. Durch gesetzeskonforme Lagerung in Betäubungsmittelschränken soll sichergestellt sein, dass es zu keiner unbefugten Entnahme und somit zu Diebstahl oder Missbrauch kommt.
Jede Institution die Betäubungsmittel einsetzt benötigt einen BTM-Tresor oder gar einen Tresorraum der die entsprechenden Richtlinien erfüllt. Dies betrifft in erster Linie alle medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Kliniken und Notfalleinrichtungen. Eine Arztpraxis, egal ob es sich um Humanmedizin oder einen Tierarzt handelt, benötigt ebenso einen BTM-Safe wie Altenheime oder MVZs. In Krankenhäusern findet man meist sogar neben mehreren kleineren BTM-Safes auf den einzelnen Stationen einen zentralen BTM-Tresorraum. Selbstverständlich benötigen auch Apotheken zertifizierte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die verschiedenen medizinischen Stoffe und Betäubungsmittel. Ebenfalls in Alten- und Pflegeheimen kommen oftmals größere Mengen an Medikamenten zum Einsatz und machen den Gebrauch eines Betäubungsmitteltresors zwingend erforderlich. Aber auch im Privaten kann der Einsatz eines BTM-Safes sinnvoll sein, wenn regelmäßig entsprechende Medikamente aufbewahrt und gesichert werden müssen.
Der schon erwähnte Paragraph § 15 des Betäubungsmittelgesetzes regelt die Lagerung entsprechender Substanzen. Dabei zu beachten ist, dass unterschiedliche Institutionen auch unterschiedliche Anforderungen der gesetzeskonformen sicheren Lagerung auferlegt bekommen. Für Krankenhaus-Teileinheiten (Stationen o.ä.), Arztpraxen und Alten- und Pflegeheimen können nach derzeitigem Stand (bitte die entsprechenden Gesetztexte prüfen oder direkt die Bundesopiumstelle ansprechen) Wertschutztresore mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 eingesetzt werden. Diese sind bei einem Eigengewicht von unter 200 kg entsprechend zu verankern. Bei Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken müssen zertifizierte Wertschutzschränke mit mindestens Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 eingesetzt werden. Hier sind alle Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Zusätzlich kann eine elektronische Überwachung mit Videokamera und/oder Einbruchmeldeanlage notwendig sein, je nach Art und Menge der aufbewahrten Betäubungsmittel. Alle geprüften Eigenschaften des Tresors inklusive der Sicherheitsstufe können Sie übrigens auf der Prüfplakette an der Türinnenseite des Tresors ablesen. Bei Fragen zu Betäubungsmitteltresoren stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Hilfe zur Seite - aber bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen keinen juristischen Rat erteilen dürfen. Ebenso bieten wir Ihnen auf Anfrage, explizit bei größeren schweren BTM-Tresoren, eine Anlieferung frei Verwendungsstelle inklusive fachgerechter Montage an. Sprechen Sie uns einfach an!
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